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§ 82a SGB III

Qualifizierungsgeld
nach § 82a SGB III einordnen

Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung während der Weiterbildung. Ob § 82a passt, hängt von Strukturwandel, Belegschaftsanteil, Vereinbarung und Maßnahme ab.

Leistung

Qualifizierungsgeld ersetzt einen Teil des entfallenden Nettoentgelts

Es ist eine Entgeltersatzleistung während einer Weiterbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Lehrgangskosten folgen einer anderen Förderlogik.

Voraussetzungen

Strukturwandel, Belegschaft und Vereinbarung müssen gemeinsam passen

Qualifizierungsgeld kommt nur infrage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind. Eine Weiterbildung allein reicht dafür nicht aus.

Betrieblicher Strukturwandel

Der Bedarf muss aus Strukturwandel entstehen, nicht nur aus normaler Einarbeitung oder kurzfristiger Anpassung am aktuellen Arbeitsplatz.

Betroffener Belegschaftsanteil

Im Regelfall müssen mindestens 20 Prozent der Beschäftigten betroffen sein; bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten reichen 10 Prozent.

Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Erklärung

Der Betrieb braucht eine Regelung zum Qualifizierungsbedarf, zu Beschäftigungsperspektiven und zur Inanspruchnahme. Für Kleinstbetriebe reicht eine schriftliche Arbeitgebererklärung.

Weiterbildung und Träger passen

Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern, über kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen und bei einem zugelassenen Träger stattfinden.

Persönliche Voraussetzungen

Die Weiterbildung läuft in einem bestehenden Arbeitsverhältnis; es darf nicht gekündigt oder per Aufhebungsvertrag beendet sein.

Antrag durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld schriftlich. Nehmen mehrere Beschäftigte an derselben Weiterbildung teil, kann ein Antrag genügen.

Offizielle BA-Unterlagen

Der Arbeitgeber nutzt einen eigenen Dokumentenweg für § 82a

Sind die Voraussetzungen erfüllt, folgt ein eigener Dokumentenweg. Die BA nennt Antrag, Hinweise, Teilnehmerliste, Abrechnungsliste und Einverständniserklärung. Die AEZ-Formulare aus dem §82-Prozess gehören nicht dazu.

Vorschau des BA-Dokuments Antrag auf Qualifizierungsgeld
AntragBA046587

Antrag auf Qualifizierungsgeld

Dieses Formular ist der Kern des Qualifizierungsgeld-Verfahrens: Es fragt Betriebsdaten, Strukturwandel, betroffene Beschäftigte und die geplante Weiterbildung ab. Es gehört nicht zur bestehenden §82-/AEZ-Dokumentstrecke.

Offizieller BA-Antrag für Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III.

Offizielle BA-Quelle öffnen
Abgrenzung

Qualifizierungsgeld und § 82 fördern unterschiedliche Kosten

Beide Förderwege betreffen Weiterbildung im Betrieb. Leistung, Voraussetzungen, Antrag und Unterlagen unterscheiden sich jedoch.

§82 SGB III / QCG

Förderung von Weiterbildungskosten und Arbeitsentgeltzuschuss für Beschäftigte. Das ist die Förderlogik, auf die Bewillos heutige QCG-Unterlagen ausgerichtet sind.

§82a SGB III / Qualifizierungsgeld

Entgeltersatzleistung bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf im Betrieb. Dieser Förderfall braucht eine eigene Prozess- und Dokumentlogik.

Systemgrenze

Bewillo bildet derzeit § 82 ab, nicht den Antrag auf Qualifizierungsgeld

Für Weiterbildungskosten und Arbeitsentgeltzuschuss nach § 82 bündelt Bewillo Teilnehmerdaten, BA-Unterlagen, Begründungstexte und Signaturen. Der Förderweg nach § 82a bleibt davon getrennt.

§ 82-Antragswesen ansehen

Häufige Fragen zum Qualifizierungsgeld

Wer stellt den Antrag auf Qualifizierungsgeld?
Der Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld schriftlich. Für mehrere Beschäftigte in derselben Weiterbildung kann ein gemeinsamer Antrag genügen.
Automatisiert Bewillo Qualifizierungsgeld-Anträge schon vollständig?
Nein. Bewillo ist heute auf §82-/QCG-Antragswesen, BA-Unterlagen, Begründungstexte und Signaturen für AZAV-Träger ausgerichtet. Qualifizierungsgeld nach §82a ist ein eigener Förderfall und wird hier bewusst separat eingeordnet.
Wie hoch ist das Qualifizierungsgeld?
Die BA beschreibt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz; bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die konkrete Berechnung gehört in die fachliche Prüfung des Arbeitgebers beziehungsweise der Agentur für Arbeit.
Quellen

Gesetz und BA-Hinweise gebündelt nachlesen

Maßgeblich sind das geltende Gesetz und die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit. Die Förderentscheidung trifft die zuständige Agentur.